S
a t z u n g
§ 1
Name,
Sitz und Zweck des Vereins
1.
Im Einvernehmen mit den Mitgliedern
·
des ehemaligen Fußballvereins „Viktoria 06 Neuhofen“, gegründet
am
1. August 1906
·
des ehemaligen Fußballvereins „Vorwärts Neuhofen“, gegründet
1925 und
·
der ehemaligen „Turngesellschaft e. V. Neuhofen“, gegründet
am
1. Juli 1891,
schlossen sich diese Vereine am 1.
April 1951 zum „Verein für Leibesübungen e. V.
Neuhofen“ zusammen
Der VfL Neuhofen ist Mitglied im
Sportbund Pfalz und Landessportbund Rheinland-Pfalz
sowie den zuständigen Fachverbänden Südwestdeutscher
Fußballverband, Pfälzer Turnerbund, Pfälzer Leichtathletikverband
und Pfälzer Tischtennisverband.
Der VfL Neuhofen hat seinen Sitz
in Neuhofen.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Ludwigshafen/Rhein eingetragen.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports
und der sportlichen Jugendhilfe sowie die Wahrnehmung
geistiger und kultureller Belange.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Erwerb
der Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden.
1.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein
schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen
ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden
Vorstand.
§ 3
Beendigung
der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss
oder Auflösung des Vereins.
2.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden
Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres
unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
a)
Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung
von Anordnungen der Organe des Vereins;
b)
wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;
c)
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder groben unsportlichen Verhaltens;
d)
wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 4
Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5
Stimmrecht
und Wählbarkeit
1.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr
an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung
und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten
18. Lebensjahr an wählbar.
2.
Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des
Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.
Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten
16. Lebensjahr an gewählt werden.
§
6
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung
oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen,
können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden
Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)
Verweis
b)
Angemessene Geldstrafe
c)
Zeitlich
begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb
und den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel
auszusprechen.
§ 7
Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss
(§ 3.2) sowie eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch
zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen
- vom Zugang des Bescheids gerechnet - beim Vorsitzenden
einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der
Gesamtvorstand endgültig.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
·
als geschäftsführender Vorstand oder
·
als Gesamtvorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet in jedem Jahr statt.
3.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist innerhalb einer
Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung
einzuberufen, wenn es
a)
der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt,
b)
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim
Vorsitzenden beantragt hat.
4.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung
im Amtsblatt der Gemeinde Neuhofen. Zwischen dem
Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung
muss eine Frist von drei Wochen liegen.
5.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende
Punkte enthalten:
a)
Entgegennahme der Bericht
b)
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c)
Entlastung des Gesamtvorstandes
d)
Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e)
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
8.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind,
kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen
vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden
des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern
mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht
wurden.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden,
wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit
beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen
werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung
bedarf der Einstimmigkeit.
9.
Dem Antrag eines Mitglieds auf eine geheime Abstimmung muss
entsprochen werden.
§ 10
Mitarbeiterkreis
1.
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a)
Die Mitglieder des Vorstandes
b)
Die Abteilungsleiter
c)
Die Übungsleiter
d)
Die Betreuer, Platz- und Hauswarte
e)
Die Schieds- und Kampfrichter
f)
Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports (Kreis- und
Landesebene)
g)
Kassenprüfer
2.
Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
3.
Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein
tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse
im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe,
bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des
Vereins beratend mitzuwirken.
§ 11
Vorstand
1.
Der Vorstand arbeitet
a)
als geschäftsführender Vorstand bestehend aus
·
dem Vorsitzenden
·
dem stellvertretenden Vorsitzenden
·
dem Geschäftsführer
·
dem Schatzmeister (Hauptkassierer)
·
dem 3. Vorsitzenden
b)
als Gesamtvorstand bestehend aus
·
dem geschäftsführenden Vorstand a)
·
den Abteilungsleitern (§ 13)
·
den Ressortleitern der einzelnen Ausschüsse (§ 12)
·
den Interessenvertretern der Abteilungen (§ 14)
·
dem Leiter der Öffentlichkeitsarbeit und Pressewart
2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
·
der Vorsitzende
·
der stellvertretende Vorsitzende und
·
der Geschäftsführer
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis zum Verein wird der stellvertretende
Vorsitzende oder der Geschäftsführer jedoch nur
bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden
Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand
tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert
oder ein Drittel seiner Mitglieder es beantragen.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist.
4.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand
berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis
zur nächsten Wahl zu berufen.
5.
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
6.
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig,
die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen
Erledigung bedürfen.
7.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden
Vorstandes laufend zu informieren.
8.
Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts
regelt die Geschäftsordnung.
9.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das
Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und
Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§
12
Ausschüsse
1.
Auf Beschluss der Mehrheit des Gesamtvorstandes werden nach
Bedarf einzelne Ausschüsse gebildet. Diese tagen
unter ihren zuständigen Ressortleitern und arbeiten
nach den Vorschriften der Geschäftsordnung (§
19) entsprechend den Anweisungen des Gesamtvorstandes.
2.
Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden
durch den jeweiligen Ressortleiter einberufen.
§ 13
Abteilungen,
Abteilungsversammlungen, Abteilungsleiter
1.
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen
oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des
Gesamtvorstandes gegründet.
2.
Die Abteilung wird durch ihren Leiter, seinen Stellvertreter
oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen
sind, geführt.
3.
Die Abteilungsleiter sind gegenüber den Organen des Vereins
verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur
Berichterstattung verpflichtet.
4.
Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich
zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag
zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen
ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister
des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines
Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung
des Gesamtvorstandes.
- Die
Abteilungsleiter laden mindestens einmal im
Jahr zu einer Abteilungsversammlung ein. Die
Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung erfolgt
rechtzeitig durch Veröffentlichung im Amtsblatt
der Gemeinde Neuhofen oder eine entsprechende
Mitteilung an alle aktiven Mitglieder der jeweiligen
Abteilung.
- Der
Abteilungsleiter ist verpflichtet, innerhalb
von vier Wochen eine Abteilungsversammlung einzuberufen,
wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens
einem Drittel der aktiven Mitglieder seiner
Abteilung vorliegt.
- Der
Abteilungsleiter führt den Vorsatz bei allen
Abteilungsversammlungen und leitet die Wahl
der jeweiligen Interessenvertreter der Abteilung
nach § 14 Absatz 2 dieser Satzung.
§ 14
Interessenvertreter
der Abteilungen
1.
Den Interessenvertretern der Abteilungen obliegt die Wahrung
der Interessen der aktiven Mitglieder einer Abteilung
gegenüber den Vereinsorganen. Sie übernehmen die
Aufgaben der Mitbestimmung und der Mitverantwortung
im Rahmen der Gesamtverantwortung des Vereins.
2.
Die Wahl der Interessenvertreter der Abteilungen erfolgt jährlich
in geheimer Abstimmung unter der Leitung des jeweiligen
Abteilungsleiters unter Berücksichtigung des §
5 und § 13 Absatz 7 dieser Satzung.
3.
Betreuer und Übungsleiter zählen ebenfalls zu den aktiven Mitgliedern
der jeweiligen Abteilungen.
§ 15
Protokollierung
der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden
Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse
sowie der jeweiligen
Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll abzufertigen,
das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 16
Wahlen
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Abteilungsleiter,
der Pressewart und die Kassenprüfer werden auf
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange
im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl
ist zulässig.
§ 17
Kassenprüfung
Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von
der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte
Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten
der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters
oder des Kassierers.
§ 18
Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes können nach Zustimmung durch
die Mitgliederversammlung Personen, die sich um
den Verein besondere Verdienste erworben haben,
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben
alle Rechte der Mitglieder, können jedoch von
der Beitragszahlung befreit werden.
Entsprechendes gilt für die Verleihung von Ehrentiteln, z.
B. Ehrenvorsitzender, Ehrenpräsident etc…
§ 19
Ordnungen
Soweit erforderlich gibt sich der Verein zur Durchführung der
Satzung eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung,
eine Jugendordnung sowie eine Ordnung für die
Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden
vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit
beschlossen.
§ 20
Statutenänderungen
(Änderung der Zweckbestimmung)
Anträge auf Abänderung der Statuten müssen zuerst dem Hauptausschuss
des Vereins unterbreitet und von diesem einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
vorgelegt werden. Hierzu ist eine Zweidrittel-Mehrheit
bei der Abstimmung erforderlich.
Zur Abänderung der §§ 20 und 21 ist jedoch die Zustimmung aller
stimmberechtigten
Mitglieder notwendig, die der Nichterschienenen
ist schriftlich einzuholen.
§ 21
Auflösung
des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen,
wenn es
a)
der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller
seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b)
von 40 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich
gefordert wurde.
3.
Solange noch 8 Mitglieder entschlossen sind, den Verein fortzuführen,
kann er nicht aufgelöst werden.
Wird der Verein aufgelöst, so soll das vorhandene
Vereinsvermögen zur treuhänderischen Verwaltung
der Gemeinde Neuhofen unterstellt werden.
Bei Neugründung bzw. Wiedererstehen eines Vereins
mit den gleichen Zielen und dem gleichen Zweck
muss das vorhandene Vermögen diesem Verein übergeben
werden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
genehmigt.
Neuhofen, den 4. Juni 1982 |